Verhalten bei Krankheit, Unfall, Beurlaubung

Entschuldigung

Kann ein Kind wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so ist die Schule noch am selben Morgen zu benachrichtigen. Dies kann telefonisch (bitte auch auf den AB sprechen!) oder per Mail erfolgen.

 

Melden Sie Ihr krankes Kind bitte morgens VOR Unterrichtsbeginn bis 7.50 Uhr ab!

Melden Sie sich erst später (nach 8.00 Uhr) und wir LehrerInnen sind schon im Unterricht, machen wir uns Sorgen, warum Ihr Kind nicht in der Schule erschienen ist! Es könnte ja auf dem Schulweg etwas passiert sein.

 

Spätestens bei der Rückkehr in die Schule ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind (hierzu können die Kopiervorlagen im Hausaufgabenheft oder der Download auf dieser Seite verwendet werden).

Bitte kümmern Sie sich im Krankheitsfall Ihres Kindes um den verpassten Unterrichtsstoff, indem Sie ihn abholen kommen oder ein anderes Kind benennen, welches Ihnen die Sachen mitbringen kann.

 

Vorlage Entschuldigung zum Download


Arzttermine

Arzttermine sollten grundsätzlich nachmittags genommen werden. Ausnahmefälle können zuvor mit der zuständigen Klassenleitung abgesprochen werden.

Besuche beim Optiker, Orthopädie-Fachgeschäft, etc. sind keine Gründe für eine Beurlaubung/Krankmeldung!

 

Schulversäumnisse (Auszug aus "Allgemeine Schulordnung")

 

Erlass betreffend das Verfahren bei Leistungsverweigerung durch Schüler der allgemeinbildenden Schulen (ohne Sonderschulen) und der berufsbildenden Schulen sowie betreffend die Notengebung in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse


Beurlaubung vom Schulbesuch

Nach §9 der Allgemeinen Schulordnung darf Urlaub vom Besuch der Schule nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Dies gilt in besonderem Maße für eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien. In diesem Falle muss ein schriftlicher Antrag rechtzeitig und unter Vorlage entsprechender Unterlagen bei der Schulleitung gestellt werden. Günstigere Preise für Urlaube sind keine ausreichende Begründung und stellen somit keine Rechtfertigung für eine Beurlaubung dar.

 

Beurlaubung (Auszug aus "Allgemeine Schulordnung")

 

Befreiung vom Schulbesuch